Entscheidung

Datum: 22.11.2018
Aktenzeichen: 4 Ta 136/18
Rechtsvorschriften: §§ 42,63, 68 GKG, 23 RVG

Eine erstinstanzliche Streitwertfestsetzung kann in einem beim Landesarbeitsgericht anhängigen Streitwertbeschwerdeverfahren auch dann von Amts wegen abgeändert und ggf. herabgesetzt werden, wenn die Streitwertbeschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes unzulässig ist (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

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