Entscheidung
| Datum: | 27.07.2016 | 
| Aktenzeichen: | 5 Ta 61/16 | 
| Rechtsvorschriften: | §§ 775, 776, 788 Abs. 3 ZPO, 812 Abs. 1 S. 1 BGB | 
Der Arbeitgeber wurde zunächst zur Weiterbeschäftigung verurteilt. Es ergingen zwei rechtskräftig gewordene Zwangsgeldbeschlüsse. Die Kündigungsschutzklage wurde danach rechtskräftig abgewiesen. Der Beklagte verlangt die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen.
Rechtsmittel ist zugelassen.
