Entscheidung

Datum: 25.11.2014
Aktenzeichen: 1 Sa 52/14
Rechtsvorschriften: §§ 626 BGB, 1 KSchG

Außerdienstliche Pflichtverletzung mit nachhaltiger Ausstrahlung auf das Arbeitsverhältnis - hier: später zurückgenommene Strafanzeige gegen den Geschäftsführer wegen Körperverletzung und sexueller Nötigung - als verhaltens- und/oder personenbedingter Kündigungsgrund, der zwar nicht für die außerordentliche Kündigung genügt, aber für eine soziale Rechtfertigung der ordentlichen Kündigung.

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