Entscheidung

Datum: 27.08.2013
Aktenzeichen: 5 TaBV 22/12
Rechtsvorschriften: § 87 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BetrVG; § 106 Satz 1 und 2 GewO; § 1 Abs. 1 MediationsG

  1. Die Zeit der Teilnahme an einem vom Arbeitgeber veranlassten Mediationsverfahren stellt für die teilnehmenden Arbeitnehmer keine Arbeitszeit i.S.v. § 87 Abs. 1 Nrn. 2 u. 3 BetrVG dar.
     
  2. Die Teilnahme an einem Mediationsverfahren unterliegt nicht dem Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Satz 1 u. 2. GewO.
     
  3. Ordnet ein Arbeitgeber die Teilnahme an einem Mediationsverfahren für bestimmte Arbeitnehmer verpflichtend an, so ergibt sich allein aus der Gesetzeswidrigkeit einer solchen Anordnung kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
  4.  

   Rechtsmittel ist zugelassen.
   BAG, Az. 1 ABR 71/13 - Rechtsbeschwerde eingelegt
   Beschluss des LAG Nürnberg aufgehoben.

 

 

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