Entscheidung

Datum: 27.08.2013
Aktenzeichen: 6 Ta 115/13
Rechtsvorschriften: § 11a Abs. 1 S. 2 ArbGG; § 114 ZPO

  1. Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung setzen einen vor Abschluss des Verfahrens gestellten Antrag voraus.
     
  2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist zu machen, wenn sich aus dem Verhalten des Gerichts ergibt, dass es von einem gestellten Antrag ausgeht. Dies kann angenommen werden, wenn der Rechtspfleger versehentlich statt "für das Mahnverfahren" Prozesskostenhilfe "für das Verfahren erster Instanz" bewilligt hat.
     
  3. Es kann dahinstehen, ob die Belehrungspflicht nach § 11a Abs. 1 S. 2 ArbGG auf die Möglichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts auch dann besteht, wenn die Partei von Anfang an bereits durch einen Anwalt vertreten ist. Jedenfalls führt die Unterlassung der Belehrung mangels Kausalität nicht zur Begründetheit eines erst nach Abschluss der Instanz gestellten Beiordnungsantrags.
  4.  

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