Entscheidung

Datum: 25.02.2013
Aktenzeichen: 4 Ta 20/13
Rechtsvorschriften: §§ 42, 44, 63, 68 GKG

Der Gegenstandswert des Anspruchs auf eine Sicherheitsleistung (hier: Sicherungshypothek) bemisst sich nach dem konkreten Sicherungsinteresse des Gläubigers/der Ausfallwahrscheinlichkeit der Forderung. Im Regelfall ist ein Bruchteil der zu sichernden Forderung von 25 % bis 66 % in Ansatz zu bringen.
Der Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über die Höhe der zu sichernden Forderung ist i.R.d. § 44 GKG nicht zusätzlich zu bewerten.
 

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