Entscheidung

Datum: 20.12.2011
Aktenzeichen: 6 TaBV 37/11
Rechtsvorschriften: §§ 95 Abs. 3, 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

  1. Die Delegation ärztlicher Aufgaben auf Pflegekräfte als solches stellt nicht in jedem Einzelfall eine "Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs" dar; will der Betriebsrat dies festgestellt wissen, handelt es sich um einen unbegründeten Globalantrag, so dass es der Prüfung, ob in Einzelfällen die Anforderungen des § 95 Abs. 3 BetrVG erfüllt sind, nicht bedarf.
     
  2. Die allgemeine Anweisung des Arbeitgebers, unter welchen Umständen und in welcher Form die Übernahme ärztlicher Tätigkeiten von den Pflegekräften abgelehnt werden kann, ist als reines "Arbeitsverhalten" einzustufen und löst kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG aus. Soweit die Anweisung die Absolvierung von Schulungsmaßnahmen und deren Dokumentation vorschreibt, betrifft dies Mitbestimmungsrechte nach §§ 96 ff. BetrVG und nicht § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

     

 BAG, Az.: 7 ABR 68/12
 in mündlicher Verhandlung - Antragsrücknahme

 

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