Entscheidung

Datum: 01.09.2009
Aktenzeichen: 6 TaBV 18/09
Rechtsvorschriften: § 37 Abs. 6 BetrVG

  1. Eine Schulungsteilnahme ist für den Betriebsrat dann nicht erforderlich, wenn das geschulte Betriebsratsmitglied eineinhalb Jahre zuvor an einer Schulungsmaßnahme mit ähnlichen Inhalten teilgenommen hat (hier: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit). Dies gilt zumindest dann, wenn die beiden Seminare nach der Ausschreibung zu mehr als der Hälfte deckungsgleiche Inhalte aufweisen.

     
  2. Beruft sich der Betriebsrat zur Begründung der Erforderlichkeit einer Schulungsteilnahme auf seinen Beurteilungsspielraum, muss er im einzelnen vortragen, dass und wie er diesen Beruteilungsspielraum ausgeschöpft hat. Hierzu gehört die Prüfung anhand der Ausschreibungen, ob eine früher besuchte Schulung nicht dieselben oder ähnliche Kenntnisse vermittelt hat.

     
  3. Hat der Arbeitgeber der Teilnahme zeitnah und mit sachlichen Gründen versehen widersprochen, muss der Betriebsrat als Gremium diese Einwendungen zumindest dann behandeln und würdigen, wenn die Schulungsmaßnahme in diesem Zeitpunkt noch nicht gebucht ist oder wenn noch eine Stornierung möglich ist.
  4.  

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