Entscheidung
Datum: 22.10.2007
Aktenzeichen: 6 Ta 155/07
Rechtsvorschriften: § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG, § 96 Abs. 4 S. 2 SGB IX
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zur Entscheidung im Beschlussverfahren ist für sämtliche organschaftlichen Streitigkeiten der Schwerbehindertenvertretung gegeben. Dies gilt auch, wenn sich die Rechtsgrundlage nicht aus den in § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG ausdrücklich aufgeführten §§ 94, 95 SGB IX ergibt, sondern aus § 96 SGB IX (hier: Freistellung bei wenigstens 200 schwerbehinderten Menschen).
Rechtsmittel ist zugelassen.