Entscheidung

Datum: 19.04.2005
Aktenzeichen: 9 Ta 34/05
Rechtsvorschriften: §§ 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, 99 BetrVG; 80 Abs. 3, 48 Abs. 1 ArbGG, 17a Abs. 4 GVG

Für ein gerichtliches Verfahren, in dem der Betriebsrat hinsichtlich der dem Betrieb zugeordneten Beamten ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG geltend macht, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG eröffnet.

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