Entscheidung

Datum: 10.05.2005
Aktenzeichen: 7 Sa 622/04
Rechtsvorschriften: §§ 233 ff. ZPO, §§ 288 Abs. 1 S. 2, 286 BGB, § 308 Abs. 1 ZPO

  1. Wird die Berufungsbegründungsschrift vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist beim Arbeitsgericht eingereicht, ist die Frist nur dann gewahrt, wenn der Schriftsatz rechtzeitig vor Fristablauf beim Berufungsgericht eingeht.
     
  2. Beruht die Einreichung beim Arbeitsgericht darauf, dass eine sonst zuverlässige Kanzleimitarbeiterin versehentlich die Fax-Nummer des Arbeitsgerichts (statt des Landesarbeitsgerichts) eingegeben hat, und hatte der Prozessvertreter seiner Mitarbeiterin die Weisung gegeben, bei Fax-Sendungen den ordnungsgemäßen Zugang zu überprüfen, ist Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren.
     
  3. Teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit, dass er "die Lohnzahlungspflicht korrigieren (werde)", kann diese Erklärung dahin ausgelegt werden, dass der Arbeitgeber sämtliche noch offene Lohnansprüche, die der Höhe nach unstreitig sind, anerkennt. Ausschlussfristen sind dann vom Arbeitnehmer nicht einzuhalten.
     
  4. Werden Zinsen in Höhe von "5 % über dem Basiszinssatz" verlangt, können Zinsen nur in dieser Höhe zugesprochen werden (und nicht in Höhe der wesentlichen höheren in § 288 Abs. 1 S. 2 BGB vorgesehenen "5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz").
  5.  

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