Entscheidung

Datum: 08.10.2001
Aktenzeichen: 7 Ta 163/01
Rechtsvorschriften: §§ 5 KSchG, 270 Abs. 3 ZPO

  1. Wird von einer beim Freistaat Bayern beschäftigten Mitarbeiterin eine Kündigungsschutzklage gegen die "Regierung von Unterfranken", die als Vertretungsbehörde die Kündigung ausgesprochen hat, gerichtet, ist die Klage zu berichtigen. Ein Parteiwechsel findet nicht statt.
     
  2. Eine "demnächstige" Zustellung der Klage im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO liegt auch dann noch vor, wenn die Klage erst nach zwei Monaten zugestellt werden kann, der Klagepartei aber nur eine Verspätung im Umfang von elf Tagen angelastet werden kann.
     
  3. Hat das Erstgericht zu Unrecht eine Verspätung der Klagefrist des § 4 KSchG angenommen und den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung zurückgewiesen, ist vom Beschwerdegericht die Entscheidung aufzuheben und festzustellen, dass die Kündigungsschutzklage rechtzeitig erhoben worden ist.
  4.  

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