Entscheidung

Datum: 29.09.2003
Aktenzeichen: 6 Sa 882/02
Rechtsvorschriften: § 794 ZPO; §§ 133, 157 ZPO; § 196 Abs. 1 Nr. 8, 9 BGB a.F.; § 167 ZPO

  1. Vorstellungskosten aus Anlass der Eingehung des Arbeitsverhältnisses werden, wenn sich aus den Umständen nichts anderen ergibt, von einer Ausgleichsklausel in einem gerichtlichen Vergleich erfasst, die eine Erledigung "aller eventueller finanzieller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung" vorsieht. 
     
  2. Ansprüche auf Ersatz von Vorstellungskosten unterliegen der kurzen Verjährungsfrist.
  3.  

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