Entscheidung

Datum: 16.04.2003
Aktenzeichen: 5 Sa 629/02
Rechtsvorschriften: § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 14 Abs. 2 Nr. 5 ArbGG

Haben die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich den Widerruf durch Einreichung eines Schriftsatzes zu einer durch Landesgesetz eingerichteten auswärtigen Kammer eines Arbeitsgerichts vereinbart, so kann der Vergleich fristwahrend nicht durch Eingang eines Schriftsatzes beim Stammgericht widerrufen werden. Auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den zuständigen Kammervorsitzenden kommt es nicht an.

Rechtsmittel ist zugelassen.

 zum Volltext