Entscheidung

Datum: 08.03.2006
Aktenzeichen: 7 Sa 13/06
Rechtsvorschriften: §§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, 233, 85 Abs. 2 ZPO

  1. Überlässt es der Rechtsanwalt, der mit der Einlegung der Berufung beauftragt ist, einem Mitarbeiter, die Telefaxnummer des Berufungsgerichts zu ermitteln, so hat er die Anweisung zu erteilen, dass die Auswahl der richtigen Empfängernummer überprüft wird.
     
  2. Ermittelt ein Auszubildender im ersten Lehrjahr auf Anweisung des Rechtsanwalts die Telefaxnummer, ist mit der Überprüfung ein erfahrener Kanzleimitarbeiter zu beauftragen.
  3.  

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