Entscheidung

Datum: 28.10.2002
Aktenzeichen: 2 SHa 5/02
Rechtsvorschriften: §§ 9 Abs. 5 Satz 4, 66 Abs. 1 Satz 2 n.F. ArbGG

 

  1. Ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 am 01.01.2002 schließt sich nach Ablauf der Fünfmonatsfrist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ArbGG nicht mehr die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG an.
     
  2. Die Berufungsfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, die entweder einen Monat nach Zustellung des Urteils oder spätestens nach Ablauf von fünf Monaten ab der Verkündung beginnt, stellt auch in der Neufassung des § 66 ArbGG eine Notfrist dar.
     
  3. Wird ein arbeitsgerichtliches Urteil später als fünf Monate nach der Verkündung, aber noch vor Ablauf von sechs Monaten ab Verkündung zugestellt, hat die Rechtsmittelbelehrung des arbeitsgerichtlichen Urteils anzugeben, dass eine Berufung nur bis zum Ablauf von sechs Monaten ab Verkündung des anzufechtenden Urteils erfolgen kann.
     
  4. Lautet in einem solchen Fall die Rechtsmittelbelehrung dahin, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Berufung eingelegt werden kann, genießt der Berufungskläger Vertrauensschutz hinsichtlich der vom Gericht abgegebenen Rechtsmittelbelehrung.
     
  5. Ist in einem solchen Fall nach Ziffer 4) die Berufung innerhalb der angegebenen Frist, jedoch nach Ablauf von sechs Monaten ab der Verkündung des anzufechtenden Urteils eingelegt, so ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO zu gewähren, und zwar wegen Aktenkundigkeit der die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen auch von Amts wegen.
  6.  

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