Entscheidung

Datum: 03.11.2017
Aktenzeichen: 2 Sa 124/17
Rechtsvorschriften: § 717 Abs. 2 ZPO, §§ 185, 362 Abs. 2, 387, 388, 389, 407 Abs. 1, 412, 677, 679, 683, 684, 812 ff BGB, § 3 EFZG, § 115 SGB X

Zahlt der Arbeitgeber in Kenntnis des Anspruchsübergangs zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Arbeitsgerichts Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und hebt das Landesarbeitsgericht das Urteil auf, weil der Arbeitnehmer für den Arbeitsunfähigkeitszeitraum bereits Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse erhalten hatte, so kann der Arbeitnehmer gegen den Anspruch des Arbeitgebers aus § 717 Abs. 2 ZPO mit einem Aufwendungsersatzanspruch nach § 683 oder § 684 BGB aufrechnen, soweit er das Krankengeld bereits an die Krankenkasse zurücküberwiesen hatte.

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