Entscheidung

Datum: 14.06.2017
Aktenzeichen: 2 Sa 176/17
Rechtsvorschriften: §§ 11a ArbGG, 119 ZPO

Einem in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Rechtsmittelgegner kann im allgemeinen Prozesskostenhilfe erst dann gewährt werden, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung nicht vorliegen. Das gilt auch für das Berufungsverfahren.
 

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