Entscheidung

Datum: 17.07.2017
Aktenzeichen: 6 Ta 66/17
Rechtsvorschriften: § 114 ZPO

Die Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss ist in der Regel zurückzuweisen, wenn die mittlerweile zum Nachteil des Beschwerdeführers ergangene Hauptsacheentscheidung Rechtskraft erlangt hat (vgl. BGH 07.03.2017 - XII ZB 391/10).

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