Entscheidung

Datum: 26.01.2017
Aktenzeichen: 8 Ta 178/16
Rechtsvorschriften: §§ 117 II, 307 ZPO, 55 ArbGG

Berechtigte Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da bei Abschluss des Verfahrens durch Erlass eines Anerkenntnisurteils die notwendige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorlag und der Klägervertreter bereits in der Kündigungsschutzklage den Erlass eines Anerkenntnisurteils für den Fall eines Anerkenntnisses beantragt hatte.

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