Entscheidung

Datum: 19.10.2016
Aktenzeichen: 2 Sa 445/15
Rechtsvorschriften: § 17 MTV des Bayerischen Roten Kreuzes vom 16.03.2006; § 23 c Abs. 1 SGB IV, § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V

Nach § 17 Abs. 3 MTV-BRK vom 16.03.2006 berechnet sich der Zuschuss zum Krankengeld nach der Differenz zwischen dem Bruttokrankengeld und dem Nettoentgelt, das der Arbeitnehmer im Falle der gesetzlichen Entgeltfortzahlung erhalten hätte. Das Bruttoentgelt ist nicht maßgeblich.

Rechtsmittel ist zugelassen.

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