Entscheidung

Datum: 21.07.2015
Aktenzeichen: 5 Ta 74/15
Rechtsvorschriften: §§ 68, 63 Abs. 2, 3 GKG, 32 RVG

  1. Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vereinbaren die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf einen Betriebsübernehmer übergegangen ist. Das Erstgericht hat hierfür ein Bruttomonatsgehalt festgesetzt. Der Beschwerdeführer beantragt Heraufsetzung auf drei Bruttomonatsgehälter.
     
  2. Die Beschwerde blieb erfolglos.
  3.  

 

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