Entscheidung

Datum: 25.08.2015
Aktenzeichen: 6 Sa 109/15
Rechtsvorschriften: § 1 Abs. 2 KSchG

Nach der Rechtsprechung des BAG ist es im Kündigungsschutzprozess zunächst ausreichend, wenn der Arbeitgeber die für ihn zugänglichen und objektiv messbaren Arbeitsergebnisse des gekündigten Arbeitnehmers und des Durchschnitts der vergleichbaren Arbeitnehmer als Indiz für die Minderleistung darlegt. Schätzungen des Arbeitgebers zum erforderlichen Zeitaufwand für einzelne von den Arbeitnehmern zu erledigende Arbeiten genügen diesen Vorgaben nicht.

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