Entscheidung

Datum: 06.05.2015
Aktenzeichen: 4 TaBV 8/13
Rechtsvorschriften: §§ 76, 87 BetrVG; § 100 ArbGG; § 33 BetrVG

Der Beschluss des Betriebsrats zur Überprüfung des Spruchs der Einigungsstelle im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gem. § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG kann nicht bereits im Vorfeld der Entscheidung der Einigungsstelle gefasst werden. Eine Bestätigung bzw. Heilung des unwirksamen Beschlusses ist nur innerhalb der gesetzlich geregelten Ausschlussfrist von 2 Wochen möglich.

Rechtsbeschwerde wurde beim Bundesarbeitsgericht am 07.10.2015 unter dem Aktenzeichen 1 ABR 46/15 eingelegt.

Die Rechtsbeschwerde wurde am 25.04.2017 teilweise aufgehoben und teilweise abgeändert.

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