Entscheidung

Datum: 05.08.2015
Aktenzeichen: 2 Sa 21/15
Rechtsvorschriften: 29 a TV-L, EntgO zum TV-L Teil II Abschnitt 25.4, Teil III Abschnitt 1 Entgeltgruppe 3

  1. Die Eingruppierung in Teil II Abschnitt 25.4 EntgO zum TV-L (Wirtschaftspersonal in Einrichtungen, die nicht unter § 43 TV-L fallen) setzt voraus, dass es sich um eine Beschäftigung in Einrichtungen mit Betreuungscharakter handelt. Eine vom Studentenwerk betriebene Mensa für Studierende ist keine solche Einrichtung. Die Eingruppierung einer dort beschäftigten Küchenhilfe richtet sich daher nach Teil III Abschnitt 1 EntgO zum TV-L.
     
  2. Die Begriffe „eingehende Einarbeitung erforderlich“ und „fachliche Anlernung erfordern“ in der Entgeltgruppe 3 Abschnitt 1 EntgO zum TV-L unterscheiden sich dadurch, dass bei der Einarbeitung der Beschäftigte produktiv mitarbeitet, bei der Anlernung hingegen das Üben und Probieren ohne gleichzeitigen vollen Einsatz in der Produktion im Mittelpunkt steht.

       
       BAG, Revision eingelegt am 31.08.15 - Az.: 6 AZR 457/15

       Urteil wurde am 19.10.2016 aufgehoben und zurückverwiesen.

          

 

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