Entscheidung

Datum: 13.11.2014
Aktenzeichen: 4 Sa 295/14
Rechtsvorschriften: §§ 626 BGB; 1 KSchG

Keine gerechtfertigte Kündigung eines Mitarbeiters wegen Öffnens einer passwortgeschützten Datei, die seinen Namen trägt.

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