Entscheidung

Datum: 11.10.2013
Aktenzeichen: 8 Sa 386/12
Rechtsvorschriften: § 14 TzBfG

  1. Aus der Präambel eines Haustarifvertrages, es bestehe ein "zeitlich begrenzter Kapazitätsbedarf", kann nicht abgeleitet werden, dass die Tarifparteien einen Sachgrund für zulässige Befristungen festgelegt hätten. Dies gilt umso mehr, als die vorliegende nur zeitlich eingeschränkte Erlaubnis wegen Verstoßes gegen § 22 Abs. 1 TzBfG gesetzwidrig wäre.
     
  2. Durch Betriebsvereinbarung können von § 14 Abs. 1 TzBfG abweichende Sachgründe nicht geschaffen werden. Eine solche Betriebsvereinbarung trägt auch keine Vermutungswirkung für die Wirksamkeit der Befristung in sich. 
     
  3. Der Arbeitgeber kann sich zum Beleg für den Sachgrund "vorübergehender Mehrbedarf" nicht darauf berufen, es habe sich im Nachhinein herausgestellt, dass wie erwartet keine Arbeitskräfte zusätzlich gebraucht worden seien, wenn die erstellte Prognose aus sich heraus nicht schlüssig ist. 
     
  4. Der Arbeitgeber, der zeitgleich auch Arbeitnehmer sachgrundlos beschäftigt hat, kann sich zur Rechtfertigung des Sachgrundes nicht darauf berufen, die sachgrundlos Beschäftigten seien bei der Betrachtung nicht zu berücksichtigen. Diese sind zur Schlüssigkeit der erstellten Prognose in die Gesamtbetrachtung des prognostizierten wegfallenden Beschäftigungsbedarfs in vollem Umfang einzubeziehen; prognostizierter Arbeitswegfall könnte ja schon durch die Nichtweiterbeschäftigung der sachgrundlos Befristeten aufgefangen werden.
     
  5. Immer wiederkehrende Abweichungen zwischen dem prognostizierten und dem tatsächlich eintretenden Beschäftigungsbedarf können die Befristung "vorübergehender Mehrbedarf" nicht rechtfertigen; wäre dies anders, könnte ein vorsichtig kalkulierender Arbeitgeber sich immer wieder auf Mehrbedarf berufen. 
     
  6. Verlagert die Konzernleitung immer wieder und je nach Bedarf Arbeiten auf verschiedene Unternehmen und Betriebe, nimmt sie dem einen Betrieb Arbeit weg und schlägt sie dem anderen zu, dann genügt es für die Prognose des vorübergehenden Mehrbedarfs nicht, dass im Zeitpunkt der Befristung die Konzernleitung eine gewisse Verlagerung von Arbeitsplätzen deswegen geplant hat, weil die in diesem Zeitpunkt beschäftigten Arbeitnehmer für ein bestehendes - ungeplantes - Projekt vorübergehend gebraucht werden. In einer solchen Konstellation gehört zum Inhalt einer schlüssigen Prognose die Darstellung, dass es sich nicht um eine "normale" Umverteilung im Konzern handelt, die allenfalls dann Aussagekraft hätte, wenn konzernweit Arbeitsplätze später nicht mehr benötigt würden.
  7.  

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