Entscheidung

Datum: 09.10.2012
Aktenzeichen: 6 TaBV 27/12
Rechtsvorschriften: §§ 99, 101 BetrVG

  1. Der Betriebsrat kann, wenn der Arbeitgeber ihn zwar im Rahmen der Einstellung zur beabsichtigten Lohngruppe anhört, aber bei Widerspruch kein Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht durchführt, dem Arbeitgeber entsprechend § 101 BetrVG vom Arbeitsgericht aufgeben lassen, dieses Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG nachzuholen.
     
  2. Benennt der Betriebsrat auf einem Schreiben, in dem lediglich Zustimmung zur Einstellung begehrt, gleichzeitig aber auch die beabsichtigte Eingruppierung (allerdings ohne weitere Erläuterungen) angeführt wird, unter Streichung der vorgedruckten Worte "nicht einverstanden" an dieser Stelle mit dem Zusatz "einzugruppieren in …" eine andere Entgeltgruppe, liegt hinsichtlich der Eingruppierung sowohl ein Widerspruch als auch eine ausreichende Begründung für diesen vor.
     
  3. Dies gilt auch, wenn der Betriebsrat die Eingruppierung in eine Gehaltsgruppe für Angestellte begehrt, während der Arbeitgeber eine Lohngruppe für gewerbliche Arbeitnehmer anführt, und zwar unabhängig davon, dass das Motiv des Betriebsrats im Berufen auf die Ungültigkeit des Lohngruppenkatalogs wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatzes besteht.
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