Entscheidung

Datum: 14.11.2013
Aktenzeichen: 8 Sa 251/13
Rechtsvorschriften: §§ 2, 6 BetrAVG

Die Höchstbegrenzungsklausel ist bei der Berücksichtigung des Ausgangspunktes für die zeitratierliche Rentenkürzung wegen vorzeitigen Ausscheidens heranzuziehen („zuerst limitieren, dann quotieren“).

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