Entscheidung

Datum: 21.11.2017
Aktenzeichen: 7 Sa 399/17
Rechtsvorschriften: §§ 13, 15 Tarifvertrag für die Auszubildenden der Deutschen Postbank

Der Tarifvertrag sieht pro Monat die Bezahlung einer sogenannten Familienheimfahrt für den Auszubildenden vom Ausbildungsort zum Wohnort der Eltern vor, wenn die Orte soweit voneinander entfernt sind, dass eine tägliche Rückkehr nicht möglich ist. Im Rahmen der gebotenen Auslegung der einschlägigen Norm ist die Bezahlung der Familienheimfahrt davon abhängig, dass der Auszubildende zum Zeitpunkt der Aufnahme der Ausbildung noch bei seinen Eltern wohnt. Hingegen hat ein Auszubildender, der bereits einen eigenen Hausstand an einem anderen Ort begründet hat - wie vorliegend der Fall - keinen Anspruch auf eine bezahlte Familienheimfahrt nach dem Tarifvertrag.

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