Entscheidung

Datum: 13.04.2016
Aktenzeichen: 5 Sa 990/15
Rechtsvorschriften: KSchG: § 2, § 1 Abs. 2 Satz 1, § 6; BGB: § 314 Abs. 2, § 323 Abs. 2; ZPO: § 286

  1. Auch für die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Änderungskündigung bedarf es als "echte" Kündigung wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorrangig des vorherigen Ausspruchs einer einschlägigen Abmahnung. Diese muss als alternatives Gestaltungsmittel zur Änderungskündigung jedoch sowohl geeignet als auch erforderlich sein.
  2. Eine vorherige Abmahnung ist nur ausnahmsweise entbehrlich.
  3. Auch bei einer personenbedingten Änderungskündigung ist eine Abmahnung denkbar.
     

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