Entscheidung

Datum: 13.04.2016
Aktenzeichen: 5 Sa 66/16
Rechtsvorschriften: §§ 242, 1004 BGB, § 286 ZPO, § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG

  1. Der Arbeitgeber hat im Prozess auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte ggf. Beweis anzutreten für die behaupteten Tatsachen, die der Abmahnung zugrunde liegen.
  2. Für den Gleichbehandlungsgrundsatz ist im Rahmen der Abmahnung regelmäßig kein Raum.
     

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