Entscheidung

Datum: 27.10.2015
Aktenzeichen: 6 Sa 666/15
Rechtsvorschriften: BetrVG § 77 Abs. 4 Satz 2

Schließen die Parteien in einem Kündigungsrechtsstreit einen Vergleich, in dem alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt sein sollen, so stellt dies, wenn sie auch über die Anwendbarkeit eines Sozialplanes auf die Klagepartei gestritten haben, eine Gesamtbereinigung des Rechtsverhältnisses durch einen Tatsachenvergleich dar. Diese ist auch ohne Zustimmung des Betriebsrats wirksam. Nach dessen Abschluss kann die Klagepartei keine Differenzabfindung aus einem abgeschlossenen Sozialplan mehr begehren.

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