Entscheidung

Datum: 06.08.2015
Aktenzeichen: 3 Sa 254/15
Rechtsvorschriften: BGB: §§ 119, 121, 123, 124, 133, 142, 157, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 305 Abs. 1, 305 c Abs. 1 und Abs. 2, 307 Abs. 1 Satz 1 und 2, 307 Abs. 3, 779BetrAVG: §§ 3 Abs. 1, 17 Abs. 3

  1. Die vom Arbeitgeber vorformulierte Erklärung eines Arbeitnehmers, er sei mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen (Versorgungsrecht) einverstanden, ist nach den Grundsätzen zur Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch unter Berücksichtigung von zeitlich vorausgehenden Mitteilungen und Informationen auszulegen, sofern diese den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleiten. Bei der Auslegung einer vorformulierten Erklärung sind deshalb neben übergebenen Informationsschreiben auch Mitteilungen, Verlautbarungen und Dokumentationen von Informationsveranstaltungen zu berücksichtigen, die der Arbeitgeber allgemein zugänglich und dauerhaft zur Information des von der (Neu-)Regelung betroffenen Arbeitnehmers ins Intranet gestellt hat. Dabei sind Informationen des Personalrats jedenfalls dann einzubeziehen, wenn sie auf der für die Regelungsfrage maßgeblichen Intranetseite veröffentlicht sind.
  2. Eine Erklärung, mit der Einstellung von Versorgungsrechten einverstanden zu sein, ist weder überraschend i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB noch intransparent i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn nach Wortlaut und Regelungszweck, für die die Begleitumstände heranzuziehen sind, ihr Inhalt und Umfang für den durchschnittlichen Mitarbeiter verständlich sind.
  3. Eine Inhaltskontrolle i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB aus, wenn sich die Erklärung, mit der Einstellung von Versorgungsrechten einverstanden zu sein, als Teil einer Gesamtregelung zur Ablösung des bisherigen Versorgungssystems darstellt.
  4. Aufgrund der ins Intranet gestellten Informationen scheidet ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280, 241 Abs. 2 BGB und c.i.c. aus, weil der Arbeitgeber damit seinen Informations- und Hinweispflichten genügt hat. Der Vorwurf falscher Angaben zum Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung eines Versorgungsrechts kann nicht erhoben werden, wenn der Arbeitgeber im Intranet ein arbeitsgerichtliches Urteil veröffentlicht, das seine Rechtsauffassung ablehnt.
     

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