Entscheidung

Datum: 17.03.2015
Aktenzeichen: 7 Sa 715/14
Rechtsvorschriften: § 14 Abs. 1 TzBfG

Erfolgreiche Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses bezogen auf die Vollendung des 62. Lebensjahres. Die Befristung auf das 62. Lebensjahr erfolgte im Herbst 2008 nachdem der ursprüngliche Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1992 bereits eine Altersgrenzenregelung zum 65. Lebensjahr vorsah. Für die nochmalige Reduzierung von 65 auf 62 bestand kein sachlicher Grund, dessen Prüfungsmaßstab erheblich über dem Prüfungsmaßstab für die bereits getroffene Altersgrenzenregleung liegen muss.

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