Entscheidung

Datum: 17.03.2011
Aktenzeichen: 3 Sa 775/10
Rechtsvorschriften: § 9 TVG; § 256 ZPO; § 271 BGB; § 614 BGB; Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen des Bayerischen Rundfunks, Ziff.4.3 und 5.3

Der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen des Bayerischen Rundfunks (TV arbeitnehmerähnliche Personen) enthält keine Regelung der Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs gem. Ziff.4.3; eine solche ergibt sich auch nicht aus Ziff.5.3 des genannten Tarifvertrags. Vielmehr überlässt der Tarifvertrag die Fälligkeitsbestimmung der Anwendung der gesetzlichen Grundsätze (§ 271 BGB).

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