Entscheidung

Datum: 16.04.2015
Aktenzeichen: 3 Sa 781/14
Rechtsvorschriften: BGB: §§ 242, 611; HGB: § 84 I 2, II

Die regelmäßige vertragliche Arbeitszeit einer längerfristig arbeitsunfähig erkrankten Klägerin, deren Arbeitsvertrag aufgrund Realofferte und deren Annahme geschlossen worden ist, kann sich nach der sogenannten Referenzmethode auch aufgrund repräsentativer Zeiträume bestimmen. Zeiträume sind repräsentativ, wenn sie vor und nach einer Arbeitsunfähigkeit liegen und in etwa gleiche Beschäftigungszeiten aufweisen. Dem gegenüber sind solche Zeiträume als nicht repräsentativ auszuklammern, in denen der Einsatz der Beschäftigten nur "schleppend" wieder angelaufen ist oder übermäßig hoch (Aufarbeitung etwaiger Rückstände) erfolgt ist.

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