Entscheidung

Datum: 25.09.2014
Aktenzeichen: 3 Sa 340/14
Rechtsvorschriften: § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG, § 242 BGB, §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 ZPO

  1. Ein gerichtlicher Vergleich i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG liegt auch mit einem in der Güteverhandlung durch das Arbeitsgericht protokollierten Vergleich vor, der von den Parteivertretern vor der Güteverhandlung bereits ausgehandelt und dem Vorsitzenden zur Protokollierung lediglich mitgeteilt woren ist.
  2. Grundsätzlich unterliegt der gerichtliche Vergleich, mit dem die Parteien zur Beilegung einer Rechtsstreitigkeit ein befristetes oder auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis vereinbaren, keiner weiteren Befristungskontrolle. Eine Missbrauchskontrolle kann ausnahmsweise in Bezug auf Umstände, die nach Zustandekommen des Vergleichs entstanden sind, in Betracht kommen.
     

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