Entscheidung

Datum: 18.06.2013
Aktenzeichen: 6 Sa 99/13
Rechtsvorschriften: TVöD-SE S 13, S 15

Die Eingruppierung der Leiterin einer Kindertagesstätte nach § 15 TVöD-Sozial- und Erziehungsdienst setzt voraus, dass, wenn nicht mindestens 100 Plätze besetzt sind und die Unterschreitung der Mindestplätze mehr als 5 v. H beträgt, die geringere Platzzahl auf eine Maßnahme des Arbeitgebers etwa zur Qualitätssicherung zurückgeht. Werden behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder aufgenommen, so können diese nicht per se mehrfach (doppelt) gerechnet werden. In Folge der Aufnahme der behinderten/von der Behinderung bedrohten Kinder kann der Arbeitgeber in unterschiedlicher Weise zur Qualitätssicherung reagieren, ohne dass die Mindestplatzzahl tangiert werden müsste.

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