Entscheidung

Datum: 25.07.2013
Aktenzeichen: 4 Sa 204/13
Rechtsvorschriften: §§ 158 Abs. 1, 150 Abs. 2 und Abs. 1 BGB

Von der Arbeitgeberin nach Aufgabe der der Tarifbindung einem, offensichtlich, Großteil der Beschäftigten unterbreitetes Arbeitsvertrags-ergänzungs-/-änderungsangebot mit massiver Vertrags-/Vergütungsniveabsenkung (bei vagen Kompensations-/Beschäftigungssicherungsperspektiven), unter der aufschiebenden Bedingung, dass bis zu einem dort fixierten zeitnahen Zeitpunkt 70 % der von einem solchen Vertragsänderungsangebot betroffenen Arbeitnehmer dieses unterzeichnet der Geschäftsleitung/Personabteilung der Arbeitgeberin zurückgegeben haben müssten.
Da dies hier nicht der Fall war, wurde der individuelle, vom Kläger später unterzeichnete, Ergänzungsvertrag als unwirksam angesehen.
 

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