Entscheidung

Datum: 07.01.2014
Aktenzeichen: 4 TaBVGa 10/13
Rechtsvorschriften: §§ 60, 62 WoMitbestG

Zweit- wie erstinstanzlich abgelehnte Zulassung eines vom Betriebswahlvorstand für die Wahl der Delegierten der Arbeitnehmervertreter zur Aufsichtsratswahl zurückgewiesenen Wahlvorschlags wegen der auch bis zum Ablauf der zwangsläufig gesetzten Nachfrist nicht vollständig erfolgten "Nachbesserung" dieses Wahlvorschlags durch Nachreichung schriftlicher Zustimmungs-/Versicherungserklärungen aller dort aufgeführten Wahlbewerber nach § 60 Abs. 2 S. 2 der 3. WO MitbestG - Unzulässigkeit einer Streichung von aufgeführten Wahlbewerbern, bei denen endgültig keine schriftliche Zustimmungs-/Versicherungserklärung vorliegt, durch den Betriebswahlvorstand.
Ungeachtet zweifelhafter Glaubhauftmachung dieses Sachverhalts durch zahlreiche formularmäßige "Eidesstattiche Versicherungen" wohl bereits grundsätzlich nicht mögliche nachträgliche Genehmigung eines Wahlvorschlages, der bei Unterzeichnung durch einen Großteil der Unterstützer noch nicht vollständig vorlag, durch diese.
 

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