Entscheidung

Datum: 27.11.2013
Aktenzeichen: 8 Sa 381/13
Rechtsvorschriften: § 1 KSchG, § 613a BGB, § 113 BetrVG

Berufung des Klägers ohne Erfolg. Kündigungsschutzklage wurde vom ArbG zu Recht abgewiesen; die nach Verlust eines Zustellauftrags von der Beklagten erklärte Kündigung scheitert werde an § 1 KSchG noch an § 613a Abs. 4 BGB. Der (durch Klageerweiterung in 2. Instanz) geltend gemachte Anspruch auf Nachteilsausgleich besteht nicht; die Voraussetzungen des § 113 Abs. 3 BetrVG sind nicht erfüllt. Die Beklagte hatte nicht vor Beendigung des Einigungsstellenverfahrens über einen Interessenausgleich mit der Stilllegung begonnen. Dass der Auftragsverlust auf ein oder mehrere Konzernunternehmen zurückzuführen ist, ist weder hinreichend vorgetragen noch - falls tatsächlich zutreffend - dafür ausreichend, der Beklagten das Handeln anderer Konzernunternehmen im Rahmen von § 113 BetrVG zuzurechnen (entgegen der Auffassung der 11. Kammer, 11 Sa 56/13).

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